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American Service-Member Protection Act


Die Frage der politischen Macht

Anton Schäfer*



Eine interessante Meinung im Heft 2/2003 der "Europaeischen Rundschau" wurde von Walter Schilling aufgezeigt. Er hat die Frage nach den Problemen des Internationalen Strafgerichtshofes in den Haag aus einer besonderen Sichtweise behandelt.
Einige ganz zentrale Aussagen dieses Beitrags betreffen das Verhaeltnis im Voelkerrecht und die politischen Einfluesse der derzeit einzigen Hegemonialmacht USA.
Bekanntermassen ist der Internationale Strafgerichtshof nicht von allen 193 Ländern dieser Erde anerkannt worden bzw. sind nicht alle dem Roemer Statut beigetreten. Die Gruende dafuer sind sicher vielfaeltig, vereinen sich in der ablehnenden Partei doch so unterschiedliche Staaten wie z.B. China, der Irak, Israel, der Jemen, Katar, Libyen und die USA. Zusammengerechnet vereinigen diese sieben Staaten ca. 1,54 Mrd. Menschen an Bevoelkerung innerhalb ihrer Grenzen. Dies entspricht in etwa 26% der Gesamtbevoelkerung der Erde.

Historisch gesehen ist die Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofes (ICC) bereits 1948 mit der UN-Resolution 260, mit der die Kommission fuer Internationales Recht beauftragt wurde, die Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofes zu pruefen, als notwendig angesehen worden. Die Kommission legte auch 1951 einen ersten Entwurf vor.
Danach verschwand der Gedanke wieder weitgehend aus der politischen Oeffentlichkeit. Nicht weil keine Voelkerrechtsverletzungen begangen worden waeren, sondern weil u.a. im Zuge der Politisierung und Polarisierung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen waehrend des Kalten Krieges keine Einigung fuer die Verfolgung solcher Straftaten zu erzielen war.
Vierzig Jahre spaeter wurde am 9.12.1991 die UN-Kommission fuer Internationales Recht aufgefordert die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Grundlagen fuer die Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofes auszuarbeiten. Diesem Auftrag kam die Kommission nach, legt 1994 einen ersten Entwurf vor, der 1998 in einer Diplomatenkonferenz in Rom behandelt wurde und am 17.7.1998 zur Unterzeichnung des Gruendungsdokuments fuehrt. Am 1.7.2003 ist das Statut in Kraft getreten, nachdem der 60. Mitgliedstaat dieses ratifiziert hat.

Die ueberwiegende Mehrheit der Staatengemeinschaft (unterzeichnet hat auch die USA) fand sich in Rom bereit einen staendigen Internationalen Strafgerichtshof (ICC) zu schaffen und dadurch auch im Rahmen des Voelkerstrafrechts eine Verrechtlichung zu erreichen bzw. eine "voelkerrechtliche Form von Rechtstaatlichkeit" einzufuehren.
Trotz der Widerstaende von einigen grossen und kleinen UNO-Mitgliedstaaten war die 1998 dazu eingesetzte Vorbereitungskommission bis 2002 sehr erfolgreich. Es konnten durch nur zehn Verhandlungsrunden die Grundlagen fuer ein neues und revolutionäres voelkerrechtliches Subjekt, den ICC, geschaffen werden.

Bereits vor der Unterzeichnung des Status von Rom wurde in den USA die Gruppe um den Senator Jesse Helms aktiv. Sie erreichten in Folge, dass die US-Regierung die Unterschrift unter das ICC-Statut zurueckzog. Waehrend den Verhandlungen wurde von der US-Regierung insbesondere der Art 12 des Statuts als wesentlichster Mangel bezeichnet bzw. kritisiert. Vor allem die dadurch geschaffene Moeglichkeit, einen US-Buerger vor dem ICC anzuklagen, ohne dass der UN-Sicherheitsrat darueber entscheiden kann, wurde darin als Mangel und Risiko gesehen. Dementsprechend versuchte auch die US-Delegation bei den Verhandlungen bis 2002 es zuwege zu bringen, dass US-Staatsangehoerige eine Ausnahmeregelung erhalten. Dies wurde auf den verschiedensten Wegen zu erreichen versucht. Durch diplomatische Kompromissvorschlaege, durch Aenderungsvorschlaege zu Art 12 ICC-Statut, durch Aenderungsvorschlaege zu anderen Artikeln, welche Art 12 ICC-Statut abgeschwaecht haetten, durch die Schaffung einer Veto-Moeglichkeit des UN-Sicherheitsrates gegenueber dem ICC, durch Aktivierung von Art 34 WVK u.a. Das "Verbrechen der Aggression" war der US-Verhandlungsdelegation ein besonderer "Dorn im Auge." Immer wieder wurde argumentiert, nur der UN-Sicherheitsrat habe das Recht nach Art 39 UN-Satzung festzustellen, ob eine Aggression vorliege und diese Befugnis koenne nicht dem ICC zukommen.

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Stand Artikel: 1.1.2005





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